Versicherung: Auf die Bedingungen achten

Viele Begriffe sind entscheidend dafür, wann gezahlt wird — und wann nicht.

Düsseldorf. Bei Versicherungspolicen erscheinen die nicht selten 20 Seiten umfassenden Bedingungen oftmals als lästiges Beiwerk. „Dabei sind sie das Herzstück einer Police“, sagt Versicherungsberater Stefan Albers. Denn hier steht drin, wann und was der Versicherer leistet.

Vorerkrankungen klingt nach harmloser Vokabel. Im Ernstfall kommt es aber genau auf die Definition an: „Häufig sind vorhersehbare Behandlungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Behandlungen also, die nach ärztlicher Diagnose schon vor Reiseantritt feststanden. „Unvorhergesehene“, „nicht absehbare“ oder „akute“ Erkrankungen sollten die Bedingungen jedoch nicht enthalten, rät die Versicherungsexpertin.

„In der Formulierung ,abstrakte Verweisung‘ steckt bares Geld“, sagt Versicherungsberater Albers. Ist sie im Vertrag enthalten, kann der Versicherer den Kunden auf einen anderen Beruf verweisen, wenn dieser in seinem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten kann. Dann ist der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung befreit. Das Arbeitsmarktrisiko trägt der Versicherungsnehmer.

Ein sperriges Wort wie Forderungsausfalldeckung überliest man schnell. Dabei ist es ein Detail mit großer Wirkung. Beispiel: Jemand, der selbst mittellos ist, fügt einem anderen einen Schaden zu und besitzt keine private Haftpflichtpolice. Üblicherweise hat man dann einfach Pech gehabt. Fazit: „Die Forderungsausfalldeckung sollte im Vertrag enthalten sein. Dann kommt die eigene Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen für den Schaden auf“, sagt Boss.

Eine klassische Stolperfalle ist das Erstattungsprozedere bei Zahnzusatzpolicen. Oft heißt es, es werden 50 Prozent erstattet — aber wovon? „Lautet es ,von der vertragszahnärztlichen Leistung’, fällt im Schadensfall die Leistung nur marginal aus“, warnt Albers. Denn dann erhält man lediglich von dem, was die Kasse leistet, die Hälfte erstattet. Mit dieser Formulierung sind auch Behandlungen ausgeschlossen, die die Kassen nicht vorsehen, etwa Implantate. Fazit: Die Police sollte einen Prozentsatz des Rechnungsbetrags erstatten.