Rentenversicherung: Wann Selbstständige einzahlen müssen
München (dpa/tmn) - Ein Selbstständiger kann ähnlich wie ein Angestellter dazu verpflichtet sein, Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. So unterliegt er der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn er keine Mitarbeiter hat und hauptsächlich nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Das trifft zum Beispiel zu, wenn ein selbstständiger Versicherungsmakler an einen Maklerpool angebunden ist, entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az.: L 1 R 679/14). Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Ein selbstständiger Makler vermittelte an zahlreiche Endkunden Policen von mehreren Versicherungsunternehmen. Er war aber Mitglied eines sogenannten Maklerpools, der unter anderem die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellte. Der Mann rechnete die Provisionen darüber ab und behielt nur einen Eigenanteil ein. Der Träger der Rentenversicherung ging davon aus, dass der Mann der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Das Urteil: Auch die Richter des Landessozialgerichts teilten diese Ausfassung. Denn im vorliegenden Fall sei der Mann auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen - da nicht die vielen Endkunden, sondern der Maklerpool sein Auftraggeber war. Dadurch erhielt der Makler Zugang zu den einzelnen Versicherern - er war also wirtschaftlich von dem Maklerpool abhängig und somit auch sozial schutzbedürftig. Zumal er den Maklerpool auch dafür brauchte, um die Verwaltung seiner Arbeit zu erledigen.