Berlin. Wann haben Makler Anspruch?

Berlin. · Wer einen Makler beauftragt, muss ihn bezahlen – aber nicht immer.

Wer eine Immobilie kaufen oder verkaufen will, kann einen Makler beauftragen. Für ihre Dienste fallen Provisionen an – bundesweit bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises, informiert der Verbraucherschutzverband „Wohnen im Eigentum“. Nicht alle Forderungen von Maklern sind aber berechtigt und nicht jeder Vertrag ist gültig.

Wie kommt überhaupt ein Maklervertrag zustande?

Es gibt keine Vorschriften zur Form. „Er kann schriftlich, mündlich, per E-Mail oder am Telefon abgeschlossen werden“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Voraussetzung sei, dass beide Partner die Bedingungen und Konsequenzen kennen. Wurde der Vertrag online oder am Telefon geschlossen, darf der Auftraggeber davon innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.

Manche Verträge verlängern sich automatisch – ist das zulässig?

Ein Maklervertrag ist grundsätzlich jederzeit auflösbar. Häufig gibt es aber Alleinaufträge mit einer Mindestlaufzeit sowie einer automatischen Verlängerung. Sollte der Makler die Immobilie nicht erfolgreich verkaufen, müssen Verkäufer reagieren. „Kunden sind auf der sicheren Seite, wenn sie den Alleinauftrag vor Ablauf fristgerecht kündigen“, so Wagner. Dann ist die automatische Verlängerung ausgeschlossen und sie können selbst tätig werden oder einen anderen Makler beauftragen.

Was muss der Makler über die Immobilie sagen?

Er muss umfassend und nach bestem Wissen über die Immobilie informieren – auch über Mängel. Dabei darf er nichts beschönigen oder gar falsch darstellen. „Macht ein Makler wissentlich falsche Angaben zu einer Immobilie, verwirkt er seinen Anspruch auf das Honorar“, sagt Jürgen Hillmayer von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Im schlimmsten Fall können der Verlust der Provision und sogar Schadenersatz drohen.

Wer zahlt die Provision?

Das sei zwischen den Vertragspartnern frei verhandelbar - ebenso die Höhe der Provision, sagt Wagner. Es gibt regionale Gewohnheiten, die nicht bindend sind. In Bayern und NRW zahlen Käufer und Verkäufer oft jeweils die Hälfte. In anderen Bundesländern wie Berlin, Hamburg oder Brandenburg zahlen die Käufer meist vollständig. „Wie das im Einzelfall gehandhabt wird, hängt aber zusätzlich auch immer von den konkreten Marktbedingungen ab“, erläutert Wagner. Bei begehrten Objekten muss der Käufer die Zahlung oft vollständig übernehmen.

(dpa)