Richter urteilt im Streit um Erbschein

Gemeinschaftliche Regelungen sind bindend.

Hamm. Bei gemeinschaftlichen Testamenten werden häufig Vorkehrungen getroffen, wer nach dem Tod des zuletzt Überlebenden erbt, also Schlusserbe wird. Diese Regelungen sind bindend. Das heißt: Der zuletzt lebende Ehegatte kann das Testament nicht einfach ändern, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-15 W 134/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem Fall hatte sich ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt. Zu Schlusserben hatten sie die beiden Töchter des Mannes aus erster Ehe bestimmt. Zugleich hatten sie angeordnet, dass die Einsetzung als Schlusserbin dann entfalle, wenn nach dem Tod des Vaters der Pflichtteil gefordert werde.

Entsprechend schied die eine Schwester als Schluss-erbin aus, nachdem sie nach dem Tode des zuerst verstorbenen Vaters ihren Pflichtteil verlangt hatte. Die überlebende Ehefrau setzte vor ihrem Tod einen Erbvertrag auf und begünstigte ihre eigene Tochter. Die Tochter des Ehemanns beantragte jedoch einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist.

Mit Erfolg: Bei der Aufsetzung des gemeinschaftlichen Testaments sei es darauf angekommen, den Kindern des Ehemanns den Vorzug vor der Verwandtschaft der Erblasserin zu geben. Die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament sei für die Ehefrau auch hinsichtlich der Regelung beim Wegfall eines Schlusserben bindend.