Riester-Förderung für Investition in Wohneigentum
Berlin (dpa/tmn) - Die Riester-Rente soll die private Altersvorsorge fördern. Mit Zulagen oder dem Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung unterstützt der Staat das Ansparen einer privaten Rentenversicherung oder aber auch die Investition in Wohneigentum, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL).
Das in einem geförderten Altersvorsorgevertrag angesammelte Kapital kann unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens genutzt werden.
„Wird das angesparte Kapital aus den zertifizierten Altersvorsorgeverträgen nicht in diesem Sinne verwendet, tritt eine sogenannte schädliche Verwendung ein, und der Riester-Sparer muss die erhaltenen Zulagen beziehungsweise die Steuervorteile zurückzahlen“, erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Da die Regelungen zur Finanzierung von Immobilien noch recht jung sind, bestehen hier noch Unsicherheiten, was im Einzelnen unter die begünstigte Verwendung des angesparten Kapitals fällt und was der schädlichen Verwendung zuzuordnen ist.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied in diesem Zusammenhang, dass „Anschaffung einer Wohnung“ weit auszulegen ist (Az.: 10 K 14062/11). Kosten, die zwar erst später entstehen, aber zu einer wesentlichen Verbesserung des Grundstücks oder der Wohnung führen, können nachträgliche Anschaffungskosten sein und somit unter die Riester-Förderung fallen. Im konkreten Fall ging es um den sogenannten Schmutzwasserbeitrag, den die Betroffenen für den Zwangsanschluss an das zentrale Schmutzwassersystem zahlen mussten. Nach Ansicht des Gerichts darf hierfür Kapital aus dem Riester-Vertrag entnommen werden, ohne dass es zur schädlichen Verwendung kommt.
„Vergleichbar mit diesem Schmutzwasserbeitrag als nachträgliche Anschaffungskosten sind sogenannte Erschließungs- und Straßenanliegerbeiträge, wie beispielsweise der Anliegerbeitrag, Flächenbeiträge, Beiträge für eine Privatstraße oder die erstmaligen Beiträge für Anschlüsse an die Versorgungsnetze wie Strom, Gas, Wasser oder Wärme“, erläutert Nöll. Das würde den Nutzungsbereich dieser Riester-Verträge deutlich ausweiten. Die Entscheidung des Finanzgerichts, ob diese nachträglichen Anschaffungskosten mit Riester förderfähig sind, muss der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings noch bestätigen. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen X R 29/14 anhängig.