Erlischt eine Kontovollmacht nach dem Tod des Kontoinhabers?
Hamm (dpa/tmn) - Wer alleine lebt und eine Haushaltshilfe hat, für den ist diese häufig Vertrauensperson, der auch eine Kontovollmacht eingeräumt wird. Aber darf man auch noch nach dem Tod des Kontoinhabers Gelder abheben?
Hamm (dpa/tmn) - Wer alleine lebt und eine Haushaltshilfe hat, für den ist diese häufig Vertrauensperson, der auch eine Kontovollmacht eingeräumt wird. Aber darf man auch noch nach dem Tod des Kontoinhabers Gelder abheben?
Unter Umständen schon, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zeigt (Az.: 1 RVs 15/15), auf die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem verhandelten Fall hatte ein Vermögender seiner Haushaltshilfe eine Kreditkarte über sein Konto zur freien Nutzung überlassen. Die Karte hatte ein Verfügungslimit von 5000 Euro monatlich. Der Kontoinhaber starb. Gleichwohl belastete die Haushaltshilfe das Konto noch in Höhe von rund 4700 Euro. Die Erben waren damit nicht einverstanden und zeigten die Haushaltshilfe wegen Untreue an.
Zu Unrecht, entschied das OLG: Eine Treuepflichtverletzung sei nicht gegeben. Die Haushaltshilfe traf keine Vermögensbetreuungspflicht - weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber dessen Erben. Inhalt der Vereinbarung mit dem Verstorbenen war nicht eine Fürsorge für dessen Vermögensinteressen, sondern dessen Vermögensminderung bis zur Höhe des Kreditkartenlimits von 5000 Euro im Monat. Anders mag das dann sein, wenn eine Kontovollmacht erteilt wird, damit von der Haushaltshilfe Geldbeträge zur angemessenen Lebensführung des Kontoinhabers abgehoben werden können.