Pflegekosten senken - Finanzamt erkennt viele Ausgaben an
Braunschweig (dpa/tmn) - Zuerst sind es die hohen Fenster. Dann die Ecken im Wohnzimmer. Im zunehmenden Alter fallen Arbeiten wie Fensterputzen oder Staubsaugen zunehmend schwer. Oft brauchen Senioren auch Hilfe beim Kochen, Einkaufen, Essen oder bei der Körperpflege.
Das geht ins Geld.
Pflegebedürftige können ihre Kosten zwar nachträglich über die Steuererklärung reduzieren. Gleiches gilt für Kinder, die ihre Eltern finanzieren. Einfach macht es das Finanzamt den Betroffenen jedoch nicht. „Dieser Bereich ist umkämpft wie sonst kaum einer“, sagt Christian Böke aus Braunschweig, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Der Gesetzgeber sei sehr zögerlich bei Verbesserungen für Pflegebedürftige. Es habe vieler Gerichtsverfahren bedurft, bis sich etwas änderte.
Wer nicht als pflegebedürftig eingestuft ist, aber Unterstützung im Alltag braucht, kann vieles als haushaltsnahe Dienstleistung abrechnen. „Dazu zählt zum Beispiel eine Putzfrau, eine Haushaltshilfe, die kocht und einkauft, oder auch ein ambulanter Pflegedienst“, erläutert Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern in München.
20 Prozent der Lohnkosten lassen sich direkt von der Steuerlast abziehen, allerdings maximal 4000 Euro pro Jahr. „Den Höchstbetrag von 4000 Euro erreichen diejenigen, die 20 000 Euro im Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeben“, rechnet Gerauer vor.
Kosten für einen Platz im Heim können Pflegebedürftige unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Zuvor müssen sie aber Pflegegelder der gesetzlichen und möglicherweise der privaten Pflegeversicherung abziehen, ebenso wie mögliche Kostenerstattungen der Beihilfe, sagt Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Neustadt.
Außerdem zieht das Finanzamt eine sogenannte Haushaltsersparnis ab. „Der Fiskus geht nämlich davon aus, dass man durch die Aufgabe seiner Wohnung 8354 Euro pro Jahr spart“, sagt Georgiadis. Vom Restbetrag wiederum wird ein Eigenanteil abgezogen, erläutert Böke. Ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte wertet der Fiskus als zumutbare Belastung - berechnet unter anderem durch das Gesamteinkommen und die Zahl der Kinder. Diesen Eigenanteil darf der Steuerzahler aber möglicherweise als „haushaltsnahe Dienstleistung“ geltend machen, sagt Böke: „20 Prozent der Kosten werden direkt von den zu zahlenden Steuern abgezogen. Das ist schon attraktiv.“
Zieht ein Senior aus Altersgründen in ein Heim oder ein betreutes Wohnen, kann er die Miete für sein Zimmer ebenso wenig geltend machen wie Ausgaben für Essen und Trinken. „Dann können eventuell Krankheitskosten abgezogen werden und haushaltsnahe Dienstleistungen wie im Eigenheim auch“, sagt Gerauer.
Müssen die Kinder Heimkosten für ihre Eltern tragen, dürfen sie diese ebenfalls teilweise von der Steuer absetzen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Betroffenen aus Alters- oder Krankheitsgründen umziehen. Ist ein Senior nicht pflegebedürftig, könnten seine Kinder maximal 8354 Euro pro Jahr als Unterhaltszahlung angeben, erklärt Böke. Der Betrag werde vom Gesamteinkommen abgezogen, also der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Übernehmen Kinder die Pflege ihrer Eltern selbst, dürfen sie den Pflegepauschbetrag von 924 Euro geltend machen. Vorausgesetzt der Senior hat die Pflegestufe III oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“, sagt Gerauer. Außerdem müsse die Pflege unentgeltlich erfolgen.