Steuerfreiheit: Chef bezahlt Studiengebühren

Berlin (dpa/tmn) - Viele Arbeitgeber helfen ihren Mitarbeitern bei einem berufsbegleitenden Studium, indem sie die anfallenden Studiengebühren zahlen. Der Chef kann berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitnehmers steuerfrei übernehmen.

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„Diese Steuerfreiheit kann allerdings entfallen, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird“, warnt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Übernimmt der Chef die Studiengebühren, müssen diese Zahlungen nicht versteuert werden. Das gilt aber nur dann, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Einsatzfähigkeit des betreffenden Mitarbeiters durch das Studium im Betrieb erhöht wird.

Zahlt der Mitarbeiter die Studiengebühren zunächst selbst, muss der Arbeitgeber schon vor Vertragsabschluss mit der Universität oder der Fachhochschule die spätere Kostenübernahme schriftlich zugesagt haben, damit die Steuerfreiheit besteht.

Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird. Verpflichtet sich der neue Arbeitgeber gegenüber dem alten, die von ihm übernommenen Studiengebühren zurückzuzahlen, wird diese Summe wie Arbeitslohn bewertet und muss versteuert werden. Das gilt sowohl, wenn der neue Chef den Rückzahlungsbetrag sofort übernimmt oder dafür ein Darlehen gewährt. Darauf hat die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin hingewiesen.