Suppe versalzen - Die Rechte von Restaurant-Gästen
Köln (dpa/tmn) - Ist im Restaurant die Suppe versalzen, oder sind die Pommes biegsam wie ein Grashalm, ist das unter Umständen ein Qualitätsmangel. Kunden haben in diesem Fall das Recht auf Nachbesserung, sagt Harald Rotter, Rechtsanwalt aus Köln.
Dem Koch muss die Chance gegeben werden, das Gericht noch einmal zuzubereiten. Doch Gäste müssen differenzieren: Es ist kein Qualitätsmangel, wenn das Essen nicht den eigenen Geschmack trifft. „Der Mangel muss so sein, dass jeder Koch das Gericht für falsch zubereitet erklären würde“, sagt Rotter. Was gilt, wann? Ein Überblick:
Schwere Mängel: Ist gar ein Wurm im Salat oder eine Schabe im Gemüse gelandet, muss der Gast dem Koch keine zweite Chance geben. „Denn dadurch kann das Vertrauen zwischen Gast und Wirt nachhaltig gestört werden“, sagt der Rechtsexperte. Niemand könne erwarten, sich von einem Wirt, zu dem man das Vertrauen verloren hat, noch einmal bedienen zu lassen. Der Gast hat in diesem Fall das Recht, sein Geld im Portemonnaie zu behalten. Das gilt aber nur für die bemängelte Speise. Wurde zusätzlich beispielsweise noch ein Getränk bestellt, muss das dennoch bezahlt werden.
Lange Wartezeiten: Auch wenn Gäste zu lange auf ihr bestelltes Essen warten müssen, können sie das beim Ober reklamieren. Eine Wartezeit von etwa 20 Minuten sei angemessen, sagt Rotter. Danach sollten Gäste dem Ober eine Frist von etwa 10 Minuten setzen und klar machen, dass sie danach aufstehen und gehen. Kann der Wirt diese Frist nicht einhalten, dürfen Gäste gehen, ohne Schwierigkeiten befürchten zu müssen.
Fehlende Rechnung: Auch auf die erbetene Rechnung müssen Gäste nicht unendlich lange warten. Ist der Kellner bereits dreimal gefragt worden und die Rechnung noch immer nicht da, können Gäste gehen. Vorher sollten sie aber besser einen Zettel mit ihrem Namen und der Anschrift auf dem Tisch oder an der Theke hinterlassen - denn sonst besteht die Gefahr, eine Anzeige wegen Zechprellerei zu bekommen. Mit Zettel sind sie auf jeden Fall im Recht, sagt Rotter. Denn dann kann der Wirt die Rechnung per Post schicken.