Sanierungskosten können steuerlich abzugsfähig sein

München (dpa) - Kosten für die notwendige Sanierung eines selbst genutzten Wohnhauses können unter bestimmten Bedingungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.

Sanierungskosten sind unter Umständen absetzbar - das hat der Bundesfinanzhof in drei Urteilen entschieden, die am Mittwoch (13. Juni) in München veröffentlicht wurden. Als Beispiele für abzugsfähige Umbauten nannten die obersten Steuerrichter die Beseitigung konkreter Gesundheitsgefahren durch Asbest, Brand- und Hochwasserschäden, den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm und die Beseitigung unzumutbarer Geruchsbelästigungen.

Der Schaden darf jedoch beim Kauf noch nicht erkennbar gewesen und vom Eigentümer nicht verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige zunächst mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte geltend machen, und er muss sich die aus der Erneuerung ergebende Wertsteigerung anrechnen lassen. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder für die Beseitigung von Baumängeln.

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- Aktenzeichen: Urteile vom 29.03.2012 VI R 21/1, VI R 70/10 und VI R 47/10