Noch dürfen Banken keine Benachrichtigungsgebühr verlangen
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Das Konto war nicht gedeckt und die Überweisung konnte deswegen nicht abgebucht werden - wer so eine Benachrichtigung in seinem Briefkasten vorfindet, hat dafür oft unrechtmäßig ein Entgelt entrichtet.
Banken dürfen von ihren Kunden keine Gebühr dafür verlangen, wenn sie diese darüber informieren, dass eine Lastschrift von ihrem Konto nicht eingelöst wurde. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: XI ZR 290/11) gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Demnach können Verbraucher von ihren Banken und Sparkassen Benachrichtigungsgebühren zurückverlangen, die sie in den letzten drei Jahren für nicht eingelöste Lastschriften zahlen mussten. Die Verbraucherzentrale Hessen bietet dazu einen Musterbrief auf ihrer Homepage. Allerdings können die Gebühren nur für Fälle bis Anfang Juli 2012 zurückgefordert werden.
Am 9. Juli treten die veränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken in Kraft. Danach dürfen Banken ein Benachrichtigungsentgelt von ihren Kunden verlangen. Nach den alten AGB ermächtigte der Kunde durch den Lastschrifteinzug seinen Vertragspartner für Zahlungen. Mit den neuen AGB werden auch die Banken ermächtigt und können für ausgefallene Lastenschriften nun Gebühren von ihren Kunden verlangen, erklärt Eva Raabe vom Verbraucherzentrum Hessen. Diese Änderung geht auf die EU-Zahlungsdiensterichtlinie von 2007 zurück, so Raabe.