Schenkung muss nicht immer an Erben herausgegeben werden
Hamm (dpa/tmn) - Ein Ehepaar beschließt, dass seine Töchter jeweils eine Haushälfte erben sollen. Nach dem Tod des Mannes schenkt die Frau die eine Hälfte aber ihrem Enkel anstatt der Tochter. Und die geht tatsächlich leer aus, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Wird in einem Testament bestimmt, wer welche Gegenstände oder Immobilien bekommen soll, spricht man von einem Vermächtnis. Werden diese Dinge aber vor dem Erbfall einem anderen geschenkt, kann der testamentarisch Bedachte nur unter besonderen Voraussetzungen die Herausgabe von dem Beschenkten verlangen. So hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 10 U 10/13) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem Fall waren die Eheleute Eigentümer eines Doppelhausgrundstücks und Eltern zweier Töchter. Im Jahre 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und legten in einem gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere, noch von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letztversterbenden ihrer jüngeren Tochter zustehen sollte. Der Ehemann starb 1990. Die Ehefrau erbte allein. Diese wiederum übertrug im Jahre 1993 - nach einem Zerwürfnis mit ihrer jüngeren Tochter - die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte ihrem Enkel, einem Sohn ihrer älteren Tochter.
Nach dem Tod der Mutter verlangte die jüngere Tochter von ihrem Neffen die Übertragung und Herausgabe der Haushälfte. Ihre Klage begründete sie damit, dass ihre Mutter dem Enkel die Haushälfte nur geschenkt habe, um das ihr zustehende Recht darauf zu beeinträchtigen.
Die Klägerin verlor in zwei Instanzen. Sie habe keinen Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes und Herausgabe der Haushälfte. Generell habe der Beschenkte das Geschenk zwar an jenen Schlusserben herauszugeben, der im gemeinschaftlichen Testament stand. Das gelte jedoch nur dann, wenn der Erblasser mit der Schenkung beabsichtigen wollte, diesen Erben zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzung habe im vorliegenden Fall aber nicht bestanden, entschieden die Richter.