Urteil: Bedürftige müssen nicht jahrelang auf Leistungen warten
Celle (dpa/tmn) - Wenn Behörden sich um die Zuständigkeit streiten, haben Betroffene oft das Nachsehen. So erging es auch einem Schwerhörigen, der neue Hörgeräte brauchte. Kranken- und Rentenversicherung stritten ganze 45 Monate, bis ein Gericht ein Urteil sprach.
Hilfsbedürftige müssen nicht jahrelang warten, bis ihnen ein Versorgungsträger Leistungen gewährt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen verstößt es gegen die Menschenwürde, wenn Versorgungsträger sich gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben und einen Hilfsbedürftigen einer Verzögerungstaktik aussetzen (Az.: L 2 R 438/13 ER). Im Zweifel kann daher eine Eilentscheidung erlassen werden, um eine Versorgung zu ermöglichen, teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Wenn ein Sozialversicherungsträger einen Antrag nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen an einen anderen Träger weiterreiche, sei er zur Versorgung verpflichtet.
Der Fall: Ein schwerhöriger Mann brauchte neue Hörgeräte, weil sich sein Hörvermögen verschlechtert hatten. Er stellte 2008 bei der Rentenversicherung einen Antrag. Diese verwies aber auf die Zuständigkeit der Krankenkasse. Doch die wiederum rührte sich nicht. Nach einer Klage des Mannes 2009 sollte die Rentenversicherung die Kosten für neue Hörgeräte übernehmen. Dagegen legte die Rentenversicherung 2011 Berufung beim Landessozialgericht ein.
Das Urteil: Das Landessozialgericht verpflichtete die Rentenversicherung im Eilrechtsschutz, den Kläger mit neuen Hörgeräten zu versorgen. Nach Ansicht der Richter hatten sowohl die Renten- als auch die Krankenversicherung eine Verzögerungstaktik verfolgt. Die Rentenversicherung habe beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen - obwohl die Versorgung des Mannes dringend war. Die Krankenversicherung habe sogar noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie in den 45 Monaten des Rechtsstreits noch keine Gelegenheit hatte, das Anliegen des Mannes zu prüfen. Angesichts des langjährigen Versorgungsdefizits könne dieser nicht auf ein neues Urteil warten, so das Landessozialgericht.