Schulleiter kann Kosten fürs Arbeitszimmer absetzen
Berlin (dpa/tmn) - Der Arbeitsplatz von Lehrern und Schulleitern ist vor allem die Schule. Doch für Aufgaben außerhalb des Unterrichts kann das Lehrpersonal häufig keine Schulräume nutzen. Das Finanzamt muss dann die Kosten für ein Heim-Arbeitszimmer berücksichtigen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer akzeptiert das Finanzamt gegenwärtig nur vollständig, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet. „Steht hingegen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten für ein Arbeitszimmer begrenzt bis zur Höhe von 1250 Euro je Kalenderjahr in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Dies betrifft regelmäßig Lehrer und Außendienstmitarbeiter, wenn der Arbeitgeber ihnen keinen Arbeitsplatz anbietet.
Häufig stehen Lehrern in der Schule neben den Klassenzimmern keine gesonderten Arbeitsplätze zur Verfügung. In einem vom Finanzgericht Sachsen entschiedenen Fall wollte deshalb ein Schulleiter die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer absetzen, da er Unterrichtsstunden zu planen hatte. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht. Nach Auffassung des Finanzamts hatte der Schulleiter nicht nachgewiesen, dass ihm sein Dienstzimmer in der Schule nur zur Erledigung der anfallenden Verwaltungsaufgaben zur Verfügung steht.
Genauso hätte er vielleicht die Vor- und -Nachbereitung des Unterrichts auch dort vornehmen können. „Wie das Finanzgericht Sachsen nun festgehalten hat, dient ein Dienstzimmer eines Schulleiters ausschließlich seiner Verwaltungstätigkeit“, erläutert Grüning. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wurden daher bis zu einer Höhe von 1250 Euro je Kalenderjahr anerkannt (Az. 8 K 636/14).