Erlaubnis in Telefonwerbung: Umfang muss deutlich sein
Berlin (dpa/tmn) - Wer die Erlaubnis zur Telefonwerbung einholen will, muss über Art und Umfang der Werbung konkret informieren. Nicht zulässig ist es, Verbraucher erst nach dem Klick auf einen Link darüber einzuweihen, welche Daten erhoben und verarbeitet werden.
Eine Firma hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Teilnehmer mussten ihre persönlichen Daten eingeben und sich dann damit einverstanden erklären, dass Unternehmen sie am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Erst nach dem Klick auf einen weiterführenden Link gab es Informationen zu Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen. Eine solche Gestaltung ist nach Ansicht des Landgerichts Franktfurt/Main (Az.: O 030/14) aber unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.