Selbst getätigte Pflegezahlungen absetzbar
München (dpa/tmn) - Pflegekosten sind eine außergewöhnliche Belastung und können von der Steuer abgesetzt werden. Anerkannt werden aber nur Ausgaben, die von Betroffenen selbst getätigt werden, hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Geld können vom Finanzamt abgezogen werden, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch (1.6.) bekanntgewordenen Beschluss (Aktenzeichen: VI R 8/10).
Im verhandelten Fall lebte der Kläger in einem Pflegeheim. Die Aufwendungen hierfür wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Geld ab.
Zu Recht, wie die Richter nun entschieden. Pflegekosten seien zwar ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung und minderten daher die Steuerlast. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst trage. Deshalb müssten Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden.