Das entschied das Sozialgericht Dortmund.
Der Fall: Ein Paketfahrer wurde von einem Subunternehmer eingesetzt - dahinter steht ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen. Für seine Tätigkeit nutzte der Fahrer seinen eigenen Pkw-Kombi. Ansonsten war er eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers eingegliedert: Sein Zustellungsgebiet war begrenzt, er nutzte die Betriebsstätte, sowie Scanner, Formulare und Arbeitskleidung des Unternehmens. Auch verpflichtete er sich, Vorgaben des Logistikunternehmens einzuhalten.
Das Urteil: Die Richter des Sozialgerichts entschieden, dass das Unternehmen für den Fahrer Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Zwar könnte die Nutzung des eigenen Pkw ein Indiz für selbstständige Tätigkeit sein. In diesem Fall sei die Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers, sondern vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des Logistikunternehmens (Az.: S 34 R 934/14). Auf den Fall weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.