Spekulationsfrist: Das muss man wissen

Berlin (dpa/tmn) - Die Spekulationsfrist bei Wertpapieren ist passé - steuerlich haben Verkäufe dementsprechend generell keine Bedeutung mehr. Anders sieht es bei Gegenständen zur Einkünfteerzielung aus - beispielsweise durch Vermietung - hier ist die Frist deutlich länger.

Dass es die Spekulationsfrist von einem Jahr bei Wertpapieren nicht mehr gibt, hat sich inzwischen herumgesprochen. „Auch bei dem Verkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs kommt diese Frist nicht mehr zum Tragen“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Das heißt, unabhängig davon, ob der Verkauf innerhalb oder außerhalb der Jahresfrist getätigt wird, erfolgt keine steuerliche Berücksichtigung.“ Gewinne sind damit steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.

Für Gegenstände aus dem Privatvermögen, die irgendwann einmal der Einkünfteerzielung - etwa in Form von Vermietung - gedient haben, gilt inzwischen aber eine weit längere Spekulationsfrist: Entsprechende Gewinne seien auch nach zehn Jahren noch steuerpflichtig, erklärt Käding. Im Gegenzug seien jedoch auch Verluste aus dem Verkauf solcher Gegenstände so lange absetzbar.