Steuern sparen beim Immobilienkauf - Tipps für Verbraucher
Berlin (dpa/tmn) - Niedrige Zinsen machen es möglich: Der Immobilienmarkt boomt. Das freut auch den Fiskus. Denn bei jedem Kauf werden Steuern fällig. Einen Teil des Geldes lässt sich aber über die Steuererklärung wieder zurückholen.
Wer seine Immobilie privat nutzt, muss dabei manchmal nur einen kleinen Umweg machen. Ein Überblick:
Steuer-Sätze vergleichen: Wer eine Immobilie kauft, muss Grunderwerbssteuer zahlen. „Die Höhe dieser Abgabe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und beträgt zwischen 3,5 Prozent und 6,5 Prozent“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. In Berlin beispielsweise verlangt der Fiskus 6 Prozent, im benachbarten Brandenburg sind es 5 Prozent. So kann es sich lohnen, ein paar Kilometer weiter zu suchen, wenn die Steuersätze dort niedriger sind.
Verträge trennen: Diejenigen, die ein Grundstück kaufen und erst danach einen gesonderten Vertrag für den Hausbau abschließen, müssen die Grunderwerbssteuer nur auf den Kaufpreis des Grundstücks zahlen. „Wichtig ist hierbei eine eindeutige und vor allem zeitliche Trennung von Grundstückskauf- und Bauvertrag“, betont Hans-Jochen Gerlach vom Verbands Wohneigentum in Bonn. Außerdem dürfen der Verkäufer und der Bauunternehmer nichts miteinander zu tun haben.
Bewegliche Güter herausrechnen: Die Einbauküche oder die Markise an der Dachterrasse - solche Gegenstände gelten als sogenannte bewegliche Güter. Wer eine Gebrauchtimmobilie kauft, sollte sie aus dem Kaufpreis herausrechnen. „Beim Notarvertrag sollten diese Gegenstände aufgeführt und mit einem Wert belegt werden“, rät Gordon Gross, Steuerexperte bei Haus & Grund. Das spart Grunderwerbssteuer.
Instandhaltungsrücklage gesondert ausweisen: Steht der Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung an, dann muss der neue Eigentümer häufig den Anteil seines Vorgängers an der Instandhaltungsrücklage ablösen. Die Instandhaltungsrücklage ist gesetzlich vorgeschrieben. Wird bei einer Veräußerung der Eigentumswohnung der Anteil des Alteigentümers an der Rücklage im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen, dann unterliegt dieser Betrag laut der Rechtsprechung nicht der Grunderwerbssteuer.
Kosten für Handwerker geltend machen: Ob Reparatur, Renovierung oder Modernisierung - Käufer gebrauchter Immobilien können die Arbeitsleistung für Tätigkeiten zum Beispiel von Malern oder Elektrikern in der Steuererklärung geltend machen. „20 Prozent der auf die Arbeitskosten entfallenden Handwerkerleistungen, maximal bis zu 1200 Euro im Jahr, können von der Einkommenssteuerschuld abgezogen werden“, erklärt Klocke.
Wohn-Riester-Beiträge berücksichtigen: Immobilien-Besitzer können Wohn-Riester-Beiträge in ihrer Steuererklärung (Anlage AV) eintragen. „Akzeptiert werden Tilgungsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 2100 Euro jährlich“, sagt Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale NRW. Die Aufwendungen können als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend gemacht werden. „Sollte sich ein Anspruch auf Steuererstattung ergeben, der höher ist als die Summe der Zulagen, wird die Differenz erstattet“, erläutert Scherfling. Die Steuererstattung kann auch als Sondertilgung genutzt werden. Allerdings nur, wenn der Darlehensvertrag Sondertilgungen vorsieht.