Sturz in engem Billigmarkt rechtfertigt Schadenersatz

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Dicht gedrängt und eng gestapelt - so geht es oft in Billigmärkten zu. Dabei darf die Sicherheit der Kunden jedoch nicht außer Acht gelassen werden, hat jetzt ein Gericht entschieden.

Auch in einem Billigmarkt darf es nicht zu eng werden. Stürzt ein Kunde, weil die Gänge mit Waren vollgestellt sind, muss der Betreiber Schadenersatz zahlen. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Az.: 16 U 118/12). Der Ladeninhaber muss seine Kunden vor vermeidbaren Gefahren schützen.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage einer Kundin statt. Die Klägerin war in einem engen, nur noch 40 Zentimeter breiten Durchgang an den Füßen eines Warengestells hängen geblieben und gestürzt. Sie hielt dem Betreiber vor, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.

Das OLG schloss sich dem an. Zwar sei es typisch für solche Märkte, dass Ware auf sehr engem Raum zusammengestellt sei. Trotzdem müsse der Betreiber für ausreichend breite Durchgänge sorgen. Allerdings müssten sich auch die Kunden auf die engen Verhältnisse einstellen. Die Klägerin treffe daher ein Mitverschulden, so dass sie ein Drittel ihres Schadens selbst tragen müsse.