Tankkarte: Inhaber haftet für Verwendung
Hamm (dpa/tmn) - Mit Tankkarte zahlen ist bequem. Doch Vorsicht! Der Karteninhaber muss die Tankrechnung laut einem Gerichtsurteil auch begleichen, wenn er behauptet, nicht selbst getankt zu haben.
Mit einer Tankkarte sollten die Inhaber sorgsam umgehen. Denn bei einem missbräuchlichen Einsatz bleiben sie möglicherweise auf dem Schaden sitzen. Das gilt zumindest dann, wenn sie den Missbrauch nicht beweisen können, berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Aktenzeichen: I-19 U 186/10).
In dem Fall hatte sich ein Kunde geweigert, eine Tankrechnung zu begleichen. Seinen Angaben zufolge hatte ein Unbekannter seine Tankkarte unter Verwendung der richtigen PIN-Nummer eingesetzt. Erklären könne er das nicht, so der Kunde, da er nach wie vor die Originalkarte besitze.
Die Richter verurteilten den Mann dazu, die Rechnung zu begleichen. Denn entweder habe er selbst getankt oder den Missbrauch seiner Karte ermöglicht. In diesem Fall dürfe grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. Den erforderlichen Gegenbeweis sei er jedenfalls schuldig geblieben.