Teilnahme an Sportveranstaltungen auf eigene Gefahr

Heilbronn (dpa/tmn) - An Wettkämpfen nehmen Sportler auf eigene Gefahr teil. Daher haben sie nach einem Sturz bei einem Triathlon auch nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz, befand das Landgericht Heilbronn (Aktenzeichen: 5 O 295/12 Mc).

Wer an Sportveranstaltungen teilnimmt, tut dies auf eigene Gefahr. Über das Urteil berichtet die „Neue juristische Wochenschrift“. Das gilt insbesondere dann, wenn der Sportler die Strecke vorher besichtigt hat.

In dem Verfahren verlangte ein Triathlet von einem Veranstalter Schadenersatz. Drei quer zur Straße verlaufende Verkehrsschwellen waren ihm auf der Radstrecke des Wettbewerbs zum Verhängnis geworden. Der Sportler war darüber gestürzt und hatte sich an der Schulter verletzt. Er hielt die Organisation des Triathlons für mangelhaft. Der Veranstalter habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und schulde ihm daher Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Seine Klage hatte keinen Erfolg: Nach der Wettkampfordnung der Triathlon-Union sei die Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Deshalb hätte der Sportler auch im Rennen auf Verkehrsschilder achten müssen, die Warnhinweise geben. Das aber hatte er offensichtlich nicht getan. Zudem habe der Veranstalter die Schwellen mit neongrünem Klebeband markiert. Im Vorfeld der Veranstaltung wurde den Teilnehmern zudem angeboten, die Strecke schon einmal abzufahren, um sich mit der Wegführung und möglichen Gefahren vertraut zu machen.