Erbunwürdig oder nicht? Gericht muss Beweisangebot nachgehen

Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Es gibt Fälle, in denen Erben vorgeworfen wird, erbunwürdig zu sein. Ein Gericht muss dann entsprechenden Hinweisen nachgehen und kann sie nicht einfach ablehnen.

Wer behauptet, ein Erbe sei erbunwürdig, muss dies auch beweisen können. Kommt es zu einem Prozess, darf ein Gericht entsprechende Hinweise nicht einfach ablehnen. Die Richter müssen ihnen nachgehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: IV ZR 177/11). Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

In dem konkreten Fall war der vermögende Erblasser schwer krank und lebte zunächst mit seiner Mutter und seiner Schwester in einer Wohnung. In einem Vergnügungsetablissement lernte er später eine Frau kennen. Er zog in ihre Wohnung und setzte sie in einem Erbvertrag ohne Gegenleistung als Alleinerbin ein. Im Mai 2003 starb der Mann in der Wohnung der Frau unter nicht geklärten Umständen. Die Angehörigen des Erblassers behaupteten die Erbunwürdigkeit der Erbin. Zum Beweis wollten sie die Erbin und zwei Zeugen in dem Prozess anhören lassen. Das Gericht folgte diesem Antrag nicht und lehnte die Klage ab.

Zu Unrecht, entschieden die Karlsruher Richter. Die Zeugen- und Parteivernehmung sei ein geeignetes Mittel, um Beweis zu erheben. Unerheblich sei, dass dies schon im Strafverfahren geschehen sei. Das Gericht dürfe die Beweiserhebung nicht mit dem Argument ablehnen, die Beweismittel seien untauglich. Die Richter in dem Erbunwürdigkeitsverfahren müssten sich vielmehr ein eigenes Bild machen.