Testament zu zweit: Ehepartner kann später beitreten
München (dpa/tmn) - Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten gilt - auch, wenn es nicht gleichzeitig von beiden aufgesetzt wurde. Der Gerichtsbeschluss aus München regelt damit, welche Kinder aus erster oder aus zweiter Ehe ein Recht auf den Nachlass haben.
Das gemeinschaftliche Testament eines Ehepaares ist auch dann gültig, wenn ein Ehepartner erst nach längerer Zeit beitritt. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Partners der Wille des anderen noch besteht. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und verweist auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 31 Wx 249/10).
In dem verhandelten Fall hatte der Ehemann 1971 für sich und seine Frau ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, dem die Frau 1977 durch eine schriftliche Erklärung beitrat. In dem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig und ihre beiden Söhne im Falle ihres Todes zum Erben ein. Nach dem Tod seiner Frau heiratete der Mann erneut. 2008 setzte sich das Ehepaar in einem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Mannes entbrannte ein Erbstreit, da die beiden Kinder aus erster Ehe des Mannes Anspruch auf das Erbe erhoben.
Die Richter entschieden, dass sich die Erbfolge nicht nach dem Erbvertrag von 2008, sondern nach dem von dem Mann mit seiner ersten Frau 1971 und 1977 aufgesetzten Testament bestimme. Hierbei habe es sich um ein gemeinschaftliches Testament gehandelt. Es müsse dabei zu erkennen sein, dass der Wille der Eheleute auf die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gerichtet sei. Dies sei hier der Fall: Der Mann habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament habe aufsetzen wollen und nicht etwa für sich allein ein Einzeltestament.