„Eigentlich sind sämtliche Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit der Entfernungspauschale abgegolten“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Bei Unfallkosten zeigt sich die Finanzverwaltung allerdings großzügig.“
Sie dürften zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies geht aus der Bundestagsdrucksache 18/8523 hervor. Entscheidend ist dabei, dass sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet hat, auf einem Umweg zum Betanken des Fahrzeugs oder zum Abholen von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft. Außerdem darf der Arbeitnehmer nicht unter Alkoholeinfluss stehen.
Steuerzahler sollten die Unfallkosten in solchen Fällen immer zusätzlich in der Steuererklärung angeben. „Es empfiehlt sich zudem, möglichst viele Nachweise, wie beispielsweise das Protokoll der Polizei oder Zeugenaussagen von Mitfahrern zu sammeln, um zu belegen, dass sich der Unfall auf dem Arbeitsweg ereignet hat und keine Alkoholisierung vorlag“, so Klocke. Andernfalls sind die Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten. Das heißt, es werden steuerlich pauschal 0,30 Euro je Entfernungskilometer berücksichtigt.