Unfallversicherung greift nicht bei Freundschaftsdiensten
Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Der eine kann, was der andere braucht - also helfen Freunde sich häufig untereinander. Doch wenn - etwa bei Bauarbeiten - etwas passiert, dann greift nicht immer die gesetzliche Unfallversicherung.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Gefälligkeiten unter Freunden nicht generell ausgeschlossen. Bei der Feststellung, ob es sich um eine versicherte Tätigkeit handelt, kommt es jedoch darauf an, ob es sich um eine Hilfe handelt, die über einen normalen Freundschaftsdienst hinausgeht, befand das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: S 1 U 2650/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Der Fall: Ein gelernter Zimmermann half einem befreundeten Lehrer unentgeltlich beim Aufbau eines Carports auf dessen Grundstück. Der Handwerker hatte seine Mithilfe aus Freundschaft zu dem Bauherrn angeboten. Am vierten Tag der Zusammenarbeit verletzte sich der Zimmermann. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, da der Mann nicht wie ein Arbeitnehmer für den Bauherrn tätig gewesen sei.
Das Urteil: Das Gericht gab der Versicherung Recht. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht wie ein Beschäftigter gearbeitet. Vielmehr habe er einen reinen Freundschaftsdienst erbracht. Der Kläger selbst habe wiederholt seine Hilfeleistungen für den Bauherrn als Gefälligkeit bezeichnet. Er betrachtete diese als Gegenleistung dafür, dass ihm der Bauherr seinerseits geholfen habe, die Folgen seiner Lese- und Rechtschreibschwäche zu bewältigen.