Urteil Unfallversicherung ist auch für selbstständige Geistheiler Pflicht
München (dpa/tmn) - Auch selbstständig tätige Geistheiler unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Das entschied das Bayrische Landessozialgericht (Az.: L 2 U 106/14), wie die „Neue juristische Wochenschrift“ (Ausgabe 15/2017) berichtet.
In dem Fall betrieb eine Rentnerin eine Praxis für energetische Körperarbeit. Dabei bot sie zahlreiche alternative Therapieformen und Heilweisen an. Die gesetzliche Unfallversicherung ordnete die Praxis dem Gesundheitswesen zu und verlangte von der Betreiberin Beiträge. Dagegen legte die Frau Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass sie die Praxis nur gelegentlich betreibe und daher nur wenig einnehme und als Geistheilerin auch nicht dem Gesundheitswesen zuzuordnen sei. Schließlich seien ihre Heilmethoden wissenschaftlich nicht anerkannt.
Das Gericht konnte diese Argumentation nicht überzeugen: Der Bescheid der Unfallversicherung ist rechtmäßig, befanden die Richter. Der Begriff Gesundheitswesen ist weit zu fassen. Es muss sich um Einrichtungen handeln, deren Hauptzweck die Wahrung der Gesundheit bildet. Das sei hier der Fall, denn mit ihrer energetischen Heilbehandlung wolle die Praxisbetreiberin die Selbstheilungskräfte ihrer Patienten aktivieren. Nach den Vorstellungen der Klägerin sollten ihre Behandlungen das schulmedizinische Angebot ergänzen.