Urteil: Arbeitszimmer darf nicht gesundheitsgefährdend sein

München (dpa) - Wird einem Mitarbeiter ein Arbeitsplatz zugewiesen, der seiner Gesundheit schaden könnte und eigentlich saniert werden müsste, kann das Arbeiten in den eigenen vier Wänden ein Ausweg sein.

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Dieses Arbeitszimmer darf dann steuerlich abgesetzt werden.

Arbeitnehmer können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist erst dann vorhanden, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter tatsächlich einen Ort zugewiesen hat - und wenn in dem Raum nicht wegen Gesundheitsgefahr Sanierungsbedarf besteht. Ein entsprechendes Urteil teilte der Bundesfinanzhof in München am Mittwoch (9. Juli) mit (Urteil vom 26.2.2014, AZ VI R 11/12).

Im konkreten Fall wollte ein Pfarrer die Kosten für ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung im Obergeschoss des Pfarrhauses von der Steuer absetzen. Dies wurde abgelehnt, woraufhin der Priester klagte: Ein im Erdgeschoss gelegener und ihm als Amtszimmer zugewiesener Raum sei wegen Baumängeln nicht nutzbar. Die anderen Räume im Erdgeschoss würden anderweitig genutzt und stünden ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht hatte die Klage zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, der Pfarrer hätte einen anderen Raum im Erdgeschoss als Amtszimmer einrichten können. Diese Entscheidung hob der Bundesfinanzhof nun auf. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Durchgang prüfen, ob das zugewiesene Amtszimmer Baumängel hat und ob der Pfarrer stattdessen ein anderes Zimmer hätte nutzen dürfen.