Urteil: Hartz-IV-Empfänger haben Recht auf Nachhilfeunterricht
Braunschweig (dpa/lni) - Auf Hartz-IV angewiesene Schüler können eine dauerhafte Kostenübernahme von Nachhilfeunterricht verlangen. Ein Gericht urteilte, dass der Bedarf eines Schulkindes auf Lernförderung hinreichend abgedeckt werden muss.
Sind Schüler auf Hartz-IV angewiesen, kann das Jobcenter die Kosten für notwendigen Nachhilfeunterricht übernehmen. Das Sozialgericht Braunschweig hat in einem Urteil am Dienstag (22. Oktober) einem 16-Jährigen Recht gegeben, dem das Jobcenter nach einem Jahr die Englischnachhilfe nicht mehr bezahlen wollte. Zu einem menschenwürdigen Existenzminimum gehöre, dass die staatliche Grundsicherung den Bedarf eines Schulkindes auf Lernförderung hinreichend abdecke, urteilte das Gericht. Der zusätzliche Unterricht diene dem Ziel, dass der Kläger die Bildung erlangt, die er für seinen künftigen Berufsweg benötigt.
Im konkreten Fall leidet der Schüler an einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Eine dauerhafte Bezahlung der Nachhilfe hatte das Jobcenter abgelehnt, weil das Gesetz dies nicht vorsehe und die Versetzung des Jungen nicht gefährdet sei. Das Gericht hielt dem entgegen, dass wesentliches Lernziel nicht alleine die Versetzung in die nächste Klasse sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Lernniveaus sei. Mit dem Nachhilfeunterricht werde das Angebot der Schule sinnvoll ergänzt. Das Jobcenter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. (AZ.: S 17 AS 4125/12)