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Vererbtes Wohnrecht kann Steuerfolgen haben

Hannover/Berlin (dpa/tmn) - Auch ein vererbtes Wohnrecht kann steuerliche Folgen haben. Das geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor (Aktenzeichen: 3 K 293/09).

In den verhandelten Fall wurde ein solches vererbtes Wohnrecht auf den Haupterben zurückübertragen. Das Ergebnis: Der Erbe musste Schenkungssteuer zahlen. Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verfügte in seinem Testament für seine Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht in einer der Wohnungen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Nach seinem Tod wohnte die Frau auch zunächst in dieser Wohnung, zog dann jedoch in eine andere Stadt. Auf ihr Wohnrecht verzichtete sie zugunsten des Sohnes des Verstorbenen, der das Haus geerbt hatte. Daraufhin setzte das Finanzamt gegenüber dem Sohn Schenkungssteuer fest.

Dessen Einspruch blieb ohne Erfolg. Wenn eine Person einer anderen eine „freigebige Zuwendung“ zukommen lasse, falle Schenkungssteuer falle an, befanden die Richter. Das gelte insbesondere dann, wenn die bedachte Person durch die Schenkung bereichert werde. Dies war hier der Fall: Das Wohnrecht stelle einen Vermögenswert dar, der hier ohne eine Gegenleistung an den neuen Hauseigentümer zurückgegeben wurde.