Verkehrsrecht Verkehrsunfall mit Bagatellschaden – Polizei rufen oder geht es auch ohne?
Düsseldorf · Soll man immer bei einem Unfall mit Bagatellschaden die Polizei rufen? Oder sich einfach so einigen? Ein seltsamer Fall aus Düsseldorf und was Anwalt Udo Vetter dazu sagt.
Tatort: ein öffentlicher Parkplatz vor einem Baumarkt. Das Fahrzeug eines Spediteurs kollidiert mit einem parkenden Wagen. Der Nebelscheinwerfer an dem angefahrenen Auto wird eingedrückt. Der Missetäter meldet sich im Baumarkt, der Inhaber des beschädigten Wagens wird dort ausgerufen, geht zu seinem Auto. Der Speditionsmitarbeiter will die Sache unbürokratisch durch Zahlung von 20 Euro aus der Welt bringen, der Geschädigte lässt sich aber nicht darauf ein. Wer weiß, denkt er sich, vielleicht ist der Schaden am Ende viel größer. So ruft man die Polizei, ein Kradfahrer kommt nach 45 Minuten, schimpft mit den Beteiligten, wieso sie ihn für eine solche Bagatelle rufen. Sie sollten das selbst regeln, grummelt er und fährt wieder von dannen. Die Beteiligten füllen schließlich einen Unfallbogen der Speditionsfirma aus, die Sache wird geregelt.
Ein Fall, der kürzlich in Düsseldorf passiert ist und wie er jeden Tag passieren kann. Aber wie verhält man sich richtig, ohne seine Ansprüche zu gefährden? Diese Zeitung sprach darüber mit Udo Vetter. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt ist vorwiegend tätig als Strafverteidiger tätig. Und er ist Betreiber des Lawblogs, wo er aktuelle juristische Themen und Fälle aufgreift und einordnet.
Auf die Frage, ob der Polizist einfach so unverrichteter Dinge wieder wegfahren durfte, hat Vetter eine bestechende Antwort. Er verweist auf einen Erlass des NRW-Innenministeriums mit der Überschrift „Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen“. Dort heißt es unter 1.2.: „Die Polizei nimmt jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf.“
Aber muss man vielleicht vor dem Ruf nach der Polizei zurückschrecken, weil das Tätigwerden der Beamten Geld kostet? „Das Hinzuziehen der Polizei kostet nichts“, sagt Vetter, „die arbeitet kostenlos“. Allerdings könne es sein, dass der Polizist vor Ort feststellt, dass einer der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat. Dann könne ein Verwarn- oder Bußgeld fällig werden.
Aber sollte man generell auch bei kleineren Sachschäden die Polizei rufen oder nur dann, wenn es bei dem Unfall Tote oder Verletzte gab? „Im zweiten Fall muss man das ohnehin tun“, sagt Vetter, „aber ich würde raten, die Polizei auch bei kleineren Sachschäden hinzuzuziehen“.
Mietwagenfirmen schreiben Polizei in der Regel vor
Hatte einer der Unfallbeteiligten einen Mietwagen, so gelte das schon allein wegen der strengen Bedingungen der Mietwagenfirmen, die dies in der Regel vorschreiben. Aber auch, wenn es um das eigene Auto geht, das da beschädigt wurde, hält Anwalt Vetter es für ratsam, außer bei absoluten Bagatellfällen, die Polizei hinzuzuziehen.
„Ich würde mir immer erst mal meinen Unfallgegner angucken und mich fragen: Würde ich mit dem auch sonst im Leben Geschäfte machen?“, sagt Vetter und meint damit, dass man vor möglichen Betrügern auf der Hut sein sollte. Menschen, die eventuell später noch in irgendeiner Weise Kapital aus der Sache schlagen wollen. Natürlich könne es ein Argument sein, die Sache ohne Polizei und Versicherung zu regeln. Weil sich der mögliche Schuldige sagt, bei einem kleinen Schaden sei es besser, diesen aus eigener Tasche zu bezahlen, um nicht seinen Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu gefährden. Doch bei einer solchen Einigung sollte man sich immer genau auf einer Quittung bescheinigen lassen, auf was die Beteiligten (Name, Geburtsdatum, Adresse) sich da geeinigt haben. Damit da später nicht noch was nachkomme.
Ratsam ist es in jedem Fall, sich ein Formular des Verkehrsunfallberichts aus dem Internet auszudrucken und für den Fall des Falles ins Handschuhfach zu legen. Man findet das entweder auf der Seite seines Versicherers oder auch auf der Seite des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). „Es ist nützlich, das alles auszufüllen, dann vergisst man im Eifer des Gefechts und in der Aufregung nach einem Verkehrsunfall nichts“, erklärt Vetter.
Auch, wenn man sich noch so verantwortlich für den Unfall fühlt, so rät Vetter, solle man auf keinen Fall irgendeine Art von Schuldeingeständnis unterschreiben. „Das würde einem die eigene Versicherung übel nehmen, denn sie entscheidet am Ende darüber, ob sie die Sache finanziell begleichen wird.“ Der Anwalt rät dringend, nach einem Unfall seine Versicherung zu benachrichtigen.
Und noch zu einem weiteren korrekten Verhalten mahnt er: „Fahren Sie nie einfach weg, nachdem sie ein anderes parkendes Auto angefahren haben. Das nehmen die Strafgerichte unheimlich ernst.“ Der Jurist meint damit den § 142 Strafgesetzbuch, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, im Volksmund: Fahrerflucht. „Da reicht kein Zettel hinter der Windschutzscheibe des angefahrenen Autos, rufen Sie lieber schnell die Polizei, um nicht auch noch eine Strafe zu riskieren.“