Vermieter können Fahrtkosten nicht immer ganz absetzen
München (dpa/tmn) - Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten steuerlich geltend machen. In der Regel dürfen sie dafür 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Allerdings gibt es Ausnahmen:
Wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist, gilt die Entfernungspauschale. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor (Az.: IX R 18/15). In diesem Fall können die 0,30 Euro pro Kilometer nur für eine Strecke angesetzt werden.
In dem verhandelten Fall sanierte ein Vermieter mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus. Dafür suchte er eingerichtete Baustellen in einem Jahr insgesamt 165-mal beziehungsweise 215-mal auf. Die Fahrtkosten wollte er in voller Höhe geltend machen. Das Finanzamt erkannte aber nur die Entfernungspauschale an. Die Begründung: Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten hat der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht: Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt besonders häufig aufsucht. Denn in der Regel sucht ein Vermieter seine Objekte nicht jeden Tag auf, sondern in gewissem zeitlichen Abstand, zum Beispiel zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen.