Vermietete Immobilien: Abschreibungsdauer kann verkürzt werden
Berlin (dpa/tmn) - Vermietete Immobilien können über eine Dauer von 50 Jahren steuerlich abgeschrieben werden. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen aber verkürzt werden. Zum Beispiel wenn eine Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer infrage kommt.
Die Abschreibungsdauer kann bei vermieteten Immobilien unter bestimmten Umständen verkürzt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof in München (Az.: IX R 16/07), wie der Bund der Steuerzahler deutlich macht. Denn anstatt der gesetzlich üblichen Abschreibung kann auch eine Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer für bestimmte Gebäudeteile infrage kommen.
„Eine kürzere Nutzungsdauer kann zugrunde gelegt werden, wenn die Immobilie vor Ablauf der Abschreibungsfrist objektiv wirtschaftlich verbraucht ist“, erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund. „Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Teil des Gebäudes nach Auszug eines langjährigen Mieters deutlich abgenutzt ist“, erläutert Käding.
Gibt es keine Möglichkeit, den Teil der Immobilie anders zu nutzen oder zu verwerten, darf dann nach der tatsächlichen Nutzungsdauer und damit kürzer abgeschrieben werden. Mit dieser Auffassung stellt sich der Bundesfinanzhof gegen die strikte Auffassung der Finanzverwaltung, nach der Immobilien nur einheitlich und damit in der Regel über 50 Jahre abgeschrieben werden dürfen.