Vermögenswirksame Leistungen - Ruhen lassen statt kündigen
Frankfurt/Main - Nicht alle Arbeitgeber zahlen vermögenswirksame Leistungen. Entfällt diese Zahlung durch einen Jobwechsel, kann es sich dennoch lohnen, den VL-Vertrag zu erhalten.
Wer den Job wechselt und vom neuen Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen (VL) bekommt, sollte seinen bisherigen VL-Vertrag ruhen lassen. Das empfiehlt die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften. Der Grund: Sparern wird die vom Staat gewährte Arbeitnehmersparzulage gestrichen, wenn sie vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist aus dem Vertrag aussteigen.
Wer seinen VL-Vertrag ruhen lässt, zahlt keine neuen Beiträge ein. Dann können die Sparer zwar vor Ablauf der Laufzeit nicht über das angesparte Geld verfügen. Die Förderung bleibt aber erhalten. Gezahlt wird die Arbeitnehmersparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Ledigen 20 000 Euro und bei Verheirateten 40 000 Euro nicht übersteigt.
Der Gesetzgeber hat diese Zulage an die Bedingung geknüpft, dass Arbeitnehmer längerfristig sparen. Der Staat will Arbeitnehmern damit den Vermögensaufbau erleichtern. Sollte der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen gewähren, kann der Arbeitnehmer die Finanzierung des Betrags natürlich auch aus seinem Einkommen vornehmen.