Vertrag an der Haustür
Hier wie auch bei Kaffeefahrten hat man zwei Wochen lang das Recht, den Vertrag zu widerrufen. Diese Frist beginnt erst gar nicht zu laufen, wenn der Geschäftsmann den Kunden nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Düsseldorf. Wer einen Vertrag abschließt, kommt daraus so leicht nicht mehr heraus. Es sei denn, er hat einen Grund zur Reklamation (Mängelgewährleistungsrechte). Es gibt aber auch Verträge, aus denen der Verbraucher ganz ohne Begründung wieder aussteigen kann: Die Haustürgeschäfte. Also die Fälle, in denen der Verbraucher quasi an der Haustür überrumpelt wird. Hier wie auch bei Kaffeefahrten hat man zwei Wochen lang das Recht, den Vertrag zu widerrufen. Noch besser: Diese Frist beginnt erst gar nicht zu laufen, wenn der Geschäftsmann den Kunden nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Zu dieser Belehrung gehören alle Rechte, die der Kunde im Falle eines Widerrufs hat. Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Inhaber eines Fassadenbaubetriebs hatte den Kunden in dessen Haus aufgesucht, diesen zum Vertragsabschluss gebracht. Er hatte ihn zwar auf sein zweiwöchiges Widerrufsrecht hingewiesen, dabei aber eines "vergessen": nämlich ihm mitzuteilen, dass er im Falle des Widerrufs bereits geleistete Anzahlungen zurückverlangen könne. Unabhängig davon, ob der Kunde hier solche Zahlungen geleistet hat - der Hinweis auf ein solches Recht muss schon in der Widerrufsbelehrung enthalten sein. Fehlt es daran, so ist die Widerrufsbelehrung nicht in Ordnung. Folge: Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen. Weitere Folge: Der Kunde hat auch noch nach mehr als zwei Wochen das Recht, aus dem Vertrag per Widerruf wieder auszusteigen (Az. VII ZR 122/06).