Von IBAN bis Kindergeld - Was sich 2016 ändert
Berlin (dpa/tmn) - Mit frischem Schwung ins neue Jahr: Neben einer Reihe von guten Vorsätzen kündigen sich zum Jahreswechsel immer auch viele Neuerungen an. Wer sie kennt, profitiert unter Umständen von Erhöhungen und Freibeträgen.
Was sich ab 1. Januar 2016 alles im Bereich Steuern und Finanzen ändert - ein Überblick:
Lohnsteuer-Freibeträge gelten länger: Steuerpflichtige mussten Freibeträge für den Lohnsteuerabzug bisher jedes Jahr neu beantragen. Das ist bald nicht mehr nötig, denn ab 2016 gelten Freibeträge zwei Jahre lang. Wer also einen Freibetrag ab dem 1. Januar eingetragen hat, kann davon bis Ende 2017 profitieren, erklärt Mechthild Winkelmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Wichtig zu beachten: „Ändert sich innerhalb der zwei Jahre etwas, muss der Steuerpflichtige das dem zuständigen Finanzamt sofort mitteilen“, sagt Winkelmann. Wenn sich etwa die Werbungskosten des Arbeitnehmers verringern, weil sich durch einen Umzug der Arbeitsweg verkürzt hat, ist das meldepflichtig.
Altersvorsorge wirkt sich steuermindernd aus: Ausgaben für die Altersvorsorge wirken sich steuermindernd aus. Der Fiskus erkennt bisher 80 Prozent der Aufwendungen an - ab 2016 wirken sich bis zu 82 Prozent steuermindernd aus. Das bedeutet: Steuerpflichtige können dann bis zu 18 669 Euro steuerlich geltend machen. Bei Ehepaaren werden Aufwendungen in einer Höhe von bis zu 37 338 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.
Ab 2016 verändert sich auch die Rentenbesteuerung: Der steuerpflichtige Anteil steigt für Neurentner von 70 auf 72 Prozent. Damit sind für sie nur noch 28 Prozent der Rente steuerfrei.
Grundfreibetrag steigt: Ab dem 1. Januar müssen Ledige erst Einkommen von mehr als 8652 Euro versteuern. „Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro“, sagt Isabel Klocke. Gemeinsam veranlagte Ehepaaren müssen erst Einkommensteuer zahlen, wenn sie mehr als 17 304 Euro verdienen.
Steuer-ID für Kindergeld-Bezug nötig: Auch das Kindergeld steigt im kommenden Jahr um zwei Euro. Wer es beziehen will, muss ab 2016 aber eindeutig identifizierbar sein - die Familienkassen brauchen dafür die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Kindergeldbeziehers sowie der Kinder. Das gilt unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.
Falls die Angaben nicht vorliegen, werden Eltern im Laufe des Jahres angeschrieben. „Sie müssen also erst tätig werden, wenn sie eine entsprechende Aufforderung von der Familienkasse erhalten haben“, sagt Frauke Wille von der Bundesagentur für Arbeit. „Das Kindergeld zahlt die Familienkasse weiterhin, auch wenn Eltern die Daten erst im Laufe des Jahres schriftlich nachreichen“, erklärt Wille.
Keine Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID: Auch die Banken brauchen ab dem 1. Januar die Steuer-ID ihrer Kunden. Denn andernfalls verlieren Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit. Fehlen die Angaben, müssen Kunden aber keinen neuen Antrag stellen. „Es reicht, wenn sie der Bank ihre Steuer-ID nennen“, sagt Tanja Beller vom Bankenverband. Bei Gemeinschaftskonten gilt: Die Nummer müssen beide Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern mitteilen.
Ab Februar gilt nur noch IBAN: Kontonummer und Bankleitzahl haben bald endgültig ausgedient. Privatpersonen müssen ab 1. Februar die IBAN (International Bank Account Number) verwenden. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin. Indirekt bleiben die Bankleitzahl und die Kontonummer den Kunden aber erhalten - als Teil der 22-stelligen IBAN-Nummer folgen die Angaben nach der Länderkennung „DE“ und einer zweistelligen Prüfnummer.