Widerrufsrecht bei Crowdinvesting-Plattformen
Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer sich entscheidet, Geld bei einer Crowdinvesting-Plattformen anzulegen, hat ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Diese Reglung ist im Kleinanlegerschutzgesetz verankert. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalenaufmerksam.
Betreiber solcher Seiten müssen Anleger außerdem auf das Risiko eines Totalverlustes hinweisen und zu jedem Projekt ein Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) ausgeben. Den Warnhinweis, sowie die Zusatzinfos zu den Produkten sollten sie auf höchstens drei Seiten übersichtlich darstellen.
Soweit das Gesetz - doch wie sieht es in der Praxis aus? Die Verbraucherzentralen haben zwischen Oktober und November 2015 insgesamt 23 Crowdinvesting-Plattformen untersucht. Das Ergebnis: Die Portale präsentieren die Informationen mitunter sehr unübersichtlich und verwirrend. Besonders erstaunlich: Bei fast der Hälfte der Plattformen fehlte im Untersuchungszeitraum ein konkretes Angebot.
In der Regel mussten Interessierte zunächst auf den Seiten ihre persönlichen Daten angeben, damit sie mehr über die genauen Beteiligungsmöglichkeiten an den Projekten erfahren konnten. Nur eine Plattform führte ein aufwendiges Postident-Verfahren durch, um die Identität des Anlegers zu überprüfen. Auf die Möglichkeit, das Investment zu widerrufen, wiesen einige Seitenbetreiber erst in den Unterlagen hin, die investierende Kunden erhalten.
Außerdem gaben nur sieben der Plattformen tatsächlich ein VIB heraus - obwohl es häufig bei den Investitionen um riskante Anlageformen ging, wie partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen. Alle Seitenbetreiber warnten, dass investierende Kunden ihr Vermögen verlieren können. Der Hinweis kam jedoch in unterschiedlicher Form - teilweise schon bei der ersten Registrierung, teilweise erst später per Mail. Bei allen Plattformen mussten die Kunden jedoch bestätigen, dass sie das Risiko kennen.