Erben müssen Mahnkosten nicht immer zahlen
Naumburg (dpa/tmn) - Wer Schulden erbt, kann die Haftung auf den Nachlass begrenzen. Mit seinem eigenen Vermögen muss ein Erbe in diesem Fall nicht aufkommen. Auch Kosten von Mahnverfahren im Zusammenhang mit dem überschuldeten Erbe muss er nicht ohne weiteres übernehmen.
Darauf lässt zumindest eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg schließen (Az.: 5 O 196/14), auf die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.
In dem verhandelten Fall ging ein Erbe gegen einen Mahnbescheid vor, den ein Gläubiger des Verstorbenen an ihn geschickt hatte. Er legte unbeschränkt Widerspruch ein. Der Gläubiger ging dagegen gerichtlich vor.
Die Richter des Oberlandesgerichtes räumten dem Erben die Möglichkeit ein, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Zusätzlich mussten sie die Frage klären, wer die Kosten für das Verfahren tragen muss.
In diesem Fall erlegten sie die Kosten dem Kläger auf. Zwar trägt eigentlich derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit verliert. Anders ist dies im Falle eines sogenannten „sofortigen Anerkenntnisses“. Dann trägt der Kläger die Kosten.
Über die Frage der Haftung nur mit dem Erbe und nicht auch mit dem Privatvermögen kann nicht im Rahmen des Widerspruchs, sondern nur im Rahmen des nachfolgenden streitigen Verfahrens entschieden werden.