Urteil: Unterschrift muss nicht lesbar sein
Karlsruhe (dpa/tmn) - Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein. Sie darf sogar aus „Schlangenlinien“ bestehen. Das berichtet die in München erscheinende „Neue Juristische Wochenschrift“ (Heft 42/2015) unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.
Nach Auffassung des Gerichts reicht es aus, wenn ein Schriftzug individuelle, charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren (Az.: V ZB 203/14).
Das Gericht gab mit seinem Beschluss einer Beschwerde statt. Das Landgericht Frankfurt hatte in einem Prozess die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sein Anwalt den entsprechenden Schriftsatz nicht ordnungsgemäß unterschrieben habe. Der Schriftzug hatte Ähnlichkeit mit Schlangenlinien.
Der BGH befand dagegen, die Frankfurter Richter stellten zu hohe Anforderungen. Nur wenn die Linien als bloße Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) gewertet werden könnten, fehle eine ordnungsgemäße Unterschrift. Das sei hier aber nicht der Fall. Maßgeblich sei, dass der Anwalt auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibe.