Wann die Kasse den Krankentransport zahlt
Berlin (dpa/tmn) - Wer krank ist oder einen Unfall hatte, muss sich manchmal zum Arzt fahren lassen. Doch nicht in jedem Fall kommen die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) für die dabei entstehenden Fahrtkosten auf.
Patienten sind ab und zu auf einen Krankentransport angewiesen. Per Rettungswagen, mit dem Taxi oder mit einem speziellen Krankentransportunternehmen geht es dann zum Arzt. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) kommen für die Fahrtkosten aber nur unter bestimmten Bedingungen auf.
„Grundsätzlich muss die Fahrt in Zusammenhang mit einer medizinischen Versorgung stehen und zwingend notwendig sein“, erläutert Ann Marini vom GKV-Spitzenverband in Berlin. Das sei in Paragraf 60 des Sozialgesetzbuches (SGB) V geregelt. Kommt in einem Notfall etwa ein Rettungswagen und bringt den Betroffenen ins Krankenhaus, ist der Fall klar.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommen die Kassen laut Marini nicht nur für Rettungsfahrten zum Krankenhaus auf. Ebenso zahlen sie für Fahrten in eine Klinik zur vor- und nachstationären Behandlung. Abgedeckt ist außerdem der Transport in ein anderes Krankenhaus, wenn die Verlegung in eine andere Einrichtung zwingend notwendig ist. Auch die Anfahrt zu ambulanten chirurgischen Eingriffen übernehmen die Kassen, „wenn damit eine Einweisung ins Krankenhaus vermieden oder verkürzt werden kann“. Außerdem kommen sie für die Fahrkosten zur medizinischen Reha auf.
In besonderen Ausnahmen kommen auch Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung infrage. „Diese müssen aber vorab genehmigt werden“, fügt die Sprecherin hinzu. Als Beispiele nennt sie Dialysebehandlungen sowie eine onkologische Strahlen- und Chemotherapie. Bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit gebe es weitere Ausnahmen. Unabhängig vom konkreten Verkehrsmittel müssten Patienten mindestens fünf, maximal zehn Euro zu den Fahrtkosten zuzahlen.
Fehlt die medizinische Notwendigkeit für einen Transport, etwa weil ein Patient allein auf eigenen Wunsch in eine andere Klinik verlegt wird, müssen die Kassen die Kosten nicht übernehmen. Auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall im Ausland haben Patienten schlechte Karten: „Die Kostenübernahme bei einen Rücktransport aus dem Ausland nach Deutschland schließt das Gesetz aus“, betont Marini. Deshalb schließen Verbraucher vor einer Auslandsreise am besten eine private Auslandskrankenversicherung ab.