Was unverheiratete Paare beim Hauskauf beachten sollten
Kaufen unverheiratete Paare eine Immobilie, sollten sie für den Todesfall oder eine Trennung vorsorgen.
Beim Immobilienkauf haben es unverheiratete Paare schwerer als Eheleute. Anders als bei der Ehe gibt es für unverheiratete Paare nämlich keine gesetzlichen Regelungen, wem bei Tod oder Trennung Wohneigentum und Vermögen zusteht. „Erwerben Paare ohne Trauschein gemeinsam eine Immobilie, richten sich die Eigentumsverhältnisse ausschließlich nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen und keineswegs nach den erbrachten Finanzierungsbeiträgen“, sagt Eliane Schuller von der Landesnotarkammer Bayern.
Was gilt jedoch, wenn beide Partner unterschiedlich viel Geld in die Immobilie gesteckt haben? Wie dies später aufzuteilen ist, hat die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. „Eine gemeinsame Immobilie ist bei einer Trennung in jeder Hinsicht streitanfällig“, sagt die Notarin.
Zieht nach einer Trennung ein Partner aus der Wohnung oder dem Haus aus, wird er kaum noch bereit sein, weiter Geld für die Immobilie auszugeben. Haben jedoch beide zusammen den Kreditvertrag unterschrieben, müssen auch beide für Verbindlichkeiten einstehen — Auszug hin oder her. „Können sich beide Partner nicht einigen, wie nach einer Trennung mit der Immobilie zu verfahren ist, dann bleibt nur die Versteigerung, die meist mit hohem Wertverlust verbunden ist“, so Schuller.
Genauso schwierige Situation: Die Immobilie ist im Alleineigentum des einen Partners, aber der andere hat viel Geld hinein investiert — also beispielsweise den Kredit mit abbezahlt, Reparaturen übernommen oder selbst viel Arbeit in das Eigenheim gesteckt. Das Gebäude gehört dennoch rein rechtlich nur dem Grundstückseigentümer. Inwieweit der investierende Partner bei Trennung oder Tod einen Ausgleichsanspruch hat, ist nach der aktuellen Rechtslage nicht abschließend geklärt.
Hilfreich kann in solchen Fällen ein notarieller Partnerschaftsvertrag sein. „Die Partner können in einem solchen Vertrag individuell regeln, wer im Trennungsfall zunächst in der Immobilie verbleiben darf und wie die Kosten zu verteilen sind“, sagt Schuller. Auch wer die Immobilie und verbleibende Schulden übernimmt, welche Ausgleichszahlungen fließen sollen oder ob das Wohneigentum zu verkaufen und der Erlös aufzuteilen ist, kann hier festgeschrieben werden. Wichtig: Einen solchen Partnerschaftsvertrag muss ein Notar beurkunden. Aber nicht nur für eine Trennung sondern auch für einen Todesfall sollten unverheiratete Paare vorsorgen.
„Nichteheliche Lebenspartner gelten nach dem Gesetz als nicht miteinander verwandt und beerben sich daher nicht gegenseitig“ sagt Notarin Eliane Schuller. Der hinterbliebene Partner muss sich ansonsten mit den rechtmäßigen Erben auseinandersetzen, wenn es darum geht, was mit der bislang gemeinsam bewohnten Immobilie geschieht. „In einem Erbvertrag können die Partner beispielsweise bestimmen, dass der Überlebende das Wohneigentum erbt oder zumindest ein Bleiberecht erhält und sich so gegenseitig absichern“, sagt Schuller. Wichtig: Nichtverheiratete dürfen kein gemeinschaftliches handschriftliches Testament einrichten. Sie müssen einen Erbvertrag abschließen.