Sparen mit dem Chef - Betriebliche Altersvorsorge steht jedem zu
Bonn (dpa/tmn) - Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Gerade für Menschen mit geringem Einkommen kann sie eine willkommene Aufbesserung der Rente bedeuten. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Die große Reise nach der Pensionierung, der Swimmingpool für die Enkel, die Segelyacht - viele Menschen träumen von einem ausschweifenden Leben im Alter. Für viele geht es in der Realität aber vor allem darum, im Laufe ihres Arbeitslebens genug Geld anzusparen, um sich den Lebensunterhalt nach dem Renteneintritt zu sichern. Der Staat fördert das private Sparen fürs Alter. Nicht nur über Riester-Verträge, sondern auch über betriebliche Altersvorsorge. Auf die hat jeder sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch.
„Betriebliche Altersvorsorge funktioniert, indem der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehaltes umwandelt in eine Rentenversicherung“, erklärt Michael Heinz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute in Bonn. Der Betrag - bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung - werde direkt vom Lohn abgezogen, ohne dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dafür Steuern und Sozialabgaben zahlen müssten. Je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber spare der Angestellte allein oder teile sich den Betrag mit dem Unternehmen. Es sei auch möglich, dass der Arbeitgeber ihm den Beitrag zur Altersvorsorge zum Lohn dazugebe.
Der Arbeitgeber kann sich zwischen fünf Formen entscheiden: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage. Die fünf Durchführungswege sind unterschiedlich organisiert. „Hinter einer Direktversicherung, einer Pensionskasse und einem Pensionsfonds steckt immer eine Versicherungsgesellschaft“, erklärt Stefan Albers, Präsident des Bundesverbandes der Versicherungsberater in Bonn. Die Unterstützungskasse laufe über einen Versorgungsträger, der in der Regel ein Tochterunternehmen einer Versicherung sei. Bei der Pensionszusage bilde der Arbeitgeber selbst Rücklagen oder schließt zur Finanzierung ebenfalls eine Rückdeckungsversicherung ab.
Das Unternehmen entscheide, welchen Weg es einschlage. „Nur wenn der Arbeitgeber kein Angebot macht, kann der Arbeitnehmer einen Vorschlag machen“, sagt Thomas Hentschel von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Arbeitgeber müsse dann zumindest dem Abschluss einer Direktversicherung zustimmen.
Wechselt der Arbeitnehmer nach einigen Jahren die Stelle, kann er die erworbenen Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung mitnehmen. Dieser Rechtsanspruch bezieht sich aber nur auf die Direktversicherung, den Pensionsfonds und die Pensionskasse. „Es empfiehlt sich, in diesem Fall beim neuen Arbeitgeber anzufragen, ob er den alten Vertrag übernimmt“, sagt Albers.
In die Unterstützungskasse könne der neue Arbeitgeber nur einzahlen, wenn er Mitglied sei. Habe der alte Arbeitgeber eine Pensionszusage gegeben, behalte der Mitarbeiter die Ansprüche meist nur, wenn er schon eine bestimmte Zeit im Unternehmen gearbeitet habe und die Ansprüche laut Vertrag unverfallbar geworden seien.
Von Beginn der Rente an muss der ehemalige Angestellte Steuern und Sozialabgaben auf seine Betriebsrente zahlen, was natürlich die Rendite schmälert. „Man muss dabei allerdings berücksichtigen, dass in der Regel im Rentenalter das Einkommen geringer ist als im Erwerbsleben und daher die Steuerlast vergleichsweise gering ausfällt“, gibt Hentschel zu bedenken. Der Versicherte müsse außerdem für die Betriebsrente die Krankenkassenbeiträge allein bezahlen. Allerdings sei er erst verpflichtet, überhaupt Beiträge zu bezahlen, wenn seine Einnahmen den Mindestbetrag für Versorgungsbezüge überschreiten.