Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor, zum Beispiel, wenn sich Darlehensgeber und dem -empfänger nahestehen, wie der Bund der Steuerzahler erklärt. Der Gesetzgeber vermutet in diesem Fall einen Missbrauch des günstigen Abgeltungsteuersatzes.
Wenn einer nahestehenden Person ein Darlehen gewährt wird und der Darlehensempfänger das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung verwendet, findet die Abgeltungsteuer daher in der Regel keine Anwendung. Das ist etwa dann der Fall, wenn Eltern ihren Kindern einen Kredit zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie gewähren oder ein Gesellschafter, der mit mindestens zehn Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist, der GmbH ein Darlehen gewährt.
Ob die Haltung der Finanzämter rechtens ist, soll nun vor dem Bundesfinanzhof geklärt werden (Aktenzeichen: VIII R 31/11). Betroffene Steuerzahler sollten in ihrer Einkommensteuererklärung die Anwendung des günstigeren Abgeltungsteuersatzes verlangen, so der Steuerzahlerbund. Lehnt das Finanzamt dies ab, kann mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.