Wetten aufs Wetter als Werbegag sind kein verbotenes Glücksspiel
Leipzig (dpa) - Geld zurück bei Regen - mit dieser Werbeaktion wollte ein Möbelhaus Kunden ködern. Die Behörden witterten illegales Glücksspiel. Doch ihr Eifer beim Schutz vor Spielsuchtgefahren ging zu weit.
Vor drei Jahren hatte die Marketingabteilung eines schwäbischen Möbelhauses eine Idee. Warum nicht den Kunden eine kleine Wette anbieten? Wenn sie Waren für mindestens 100 Euro einkaufen und es dann Wochen später an einem bestimmten Tag zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens drei Liter pro Quadratmeter regnet, dann könnten die Kunden ihren Kaufpreis zurückbekommen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe fand die Idee nicht so gut. Es schickte einen Bescheid: Die Regen-Wette sei ein verbotenes Glücksspiel.
Seither beschäftigte die Wette die Gerichte, denn das Möbelhaus wollte sich mit der Einstufung des Werbegags als Glücksspiel nicht abfinden. Am Mittwoch (9. Juli) war nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als dritte und letzte Instanz an der Reihe. Und die Bundesrichter entschieden wie schon die Vorinstanzen: Die Regen-Wette ist kein illegales Glücksspiel. Die Kunden kauften für ihr Geld in erster Linie Möbel und die Gewinnchance gebe es quasi frei Haus dazu. (Az.: BVerwG 8 C 7.13)
Hintergrund des Streits ist der Glücksspielstaatsvertrag. Er soll helfen, die Spielsucht in Deutschland einzudämmen und einen Wildwuchs bei Lotterien und Wettangeboten zu verhindern. In Paragraf 3 ist geregelt, was überhaupt ein Glücksspiel ist: „Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt“, heißt es da.
„Dass Regen zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Zufall abhängt, ist ja ganz klar“, sagte Anwalt Christian Alexander Mayer, der die Möbelkette aus Bopfingen vertrat. „Aber es gibt keine Verknüpfung des Entgelts zur Gewinnchance. Die Käufer bezahlen für die Möbel. Für die Gewinnchance zahlt der Kunde nichts.“ Es gebe auch kein verdecktes glücksspielrechtliches Entgelt, wie vom Regierungspräsidium vermutet. Die Preise für Tische und Stühle sollten im Aktionszeitraum nicht verändert werden. Die Bundesrichter folgten diesen Argumenten.
Oberregierungsrat Thorsten Reinhardt vom Regierungspräsidium Karlsruhe hatte im Prozess argumentiert, dass der Kaufpreis durchaus auch eine Aussicht auf eine Gewinnchance vermittle, auch wenn er einräumte, dass die Spielsuchtgefahr gering sei. „Durch diese Werbeaktion wird sicher niemand zum Zocker werden.“
Möbelhaus-Anwalt Mayer ärgerte auch, dass ähnliche Aktionen von Konkurrenten unbeanstandet geblieben seien. Ein Möbelhaus in Bayern etwa verspricht seit Jahren: Geld zurück bei Weißen Weihnachten. 2010 musste das Einrichtungshaus tatsächlich zahlen, seither schneite es Heiligabend nicht mehr. Auch eine Bahncard für Fußball-Fans oder eine Fernseher-umsonst-Aktion eines großen Elektronikmarktes zur Fußball-WM 2010 gingen in diese Richtung. Letztere wurde im Übrigen erst Anfang des Jahres vom Verwaltungsgericht München beurteilt: kein Glücksspiel, befanden die bayerischen Richter.
Für Mayer steht nach dem Leipziger Urteil fest: „Damit ist auf jeden Fall ein Pflock eingerammt, was derartige Werbeaktionen angeht.“ Seine Mandanten wollten die Regen-Wette nun voraussichtlich tatsächlich anbieten. Ein großes finanzielles Abenteuer gehen die Anbieter solcher Wetter- oder WM-Wetten dabei nicht ein. Laut Mayer können sich Unternehmen gegen die Risiken, dass es regnet, schneit oder Deutschland Fußballweltmeister wird, versichern.