Winterdienst ist in der Regel Sache des Eigentümers
Berlin (dpa/tmn) - Schnee auf der Straße, Eis auf dem Gehweg - im Winter müssen die Wege geräumt werden. Nicht immer ist dafür die öffentliche Hand zuständig. Mitunter müssen auch die Eigentümer ran.
Sie können die Räumpflichten aber auch auf Mieter übertragen.
Für den Winterdienst ist in der Regel der Vermieter verantwortlich. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Das heißt: Mieter müssen nur dann Schnee und Eis räumen, wenn dies im Mietvertrag auch ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, nach dem die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.
Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde. Wichtig zu beachten: Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf die Mieter überträgt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall.
Schnee geschippt werden muss werktags in der Regel von 7.00 bis 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt die Räumpflicht meist ab 8.00 Uhr. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. An Orten mit hohem Publikumsaufkommen, wie beispielsweise vor Restaurants oder Kinos, muss nach Angaben des Mieterbundes noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden. Ist der Mieter für den Winterdienst verantwortlich, jedoch zum Beispiel aus beruflichen Gründen verhindert, muss er sich um eine Vertretung kümmern.
Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen auf einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden, für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.