Winterschlussverkauf: Kunden-Rechte bei reduzierter Ware
Rostock (dpa/tmn) - Start des Winterschlussverkaufs. Die Lager der Modehäuser sind noch gut gefüllt. Die Schnäppchenjagd kann sich daher lohnen. Doch was kann ein Verbraucher tun, wenn sich das Sonderangebot als Fehlkauf entpuppt?
Rostock (dpa/tmn) - Start des Winterschlussverkaufs. Die Lager der Modehäuser sind noch gut gefüllt. Die Schnäppchenjagd kann sich daher lohnen. Doch was kann ein Verbraucher tun, wenn sich das Sonderangebot als Fehlkauf entpuppt?
Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern listet auf, welche Rechte Verbraucher bei Fehlkäufen im Winterschlussverkauf haben.
Reklamation:Reduzierte Kleidungsstücke können reklamiert werden, wenn sie Mängel haben. Der Käufer darf zunächst die Lieferung eines mangelfreien Produktes oder eine Reparatur verlangen. Scheitert die Reparatur zweimal oder schlägt eine Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer grundsätzlich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ein Recht auf den Umtausch fehlerfreier Ware gibt es nicht. Händler bieten grundsätzlich meist aus Kulanz die Rückgabe oder den Austausch an. Verbraucher sollten sich vor dem Einkauf informieren, laut Verbraucherzentrale seien diese Optionen im Schlussverkauf oft eingeschränkt.
Begutachten: Hat der Verkäufer den Mangel an der Ware angezeigt, entfällt die sogenannte Sachmangelhaftung. Das Unternehmen muss die Ware folglich nicht reparieren oder austauschen. Daher besser vorher genau schauen, aus welchem Grund die Ware reduziert wurde.
Kassenzettel aufbewahren: Der Verkäufer muss zwei Jahre ab Übergabe dafür einstehen, dass die Ware frei von Mängeln ist. Der Käufer darf das aber nur einfordern, wenn er nachweisen kann, wann die Ware gekauft wurde. Daher sollte der Beleg mindestens über die Zeit der gesetzlichen Gewährleistung aufbewahrt werden. Ist der Kassenzettel verloren gegangen, kann der Käufer aber mit Hilfe eines Zeugen, der sich an Kaufdatum und Kaufgegenstand erinnern kann, seine Rechte einfordern.