Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten geltend machen
Berlin (dpa/tmn) - In vielen Städten wird auf einen Zweitwohnsitz Steuer erhoben. Das lässt sich manchmal mit einem Tausch von Erst- und Zweitwohnsitz umgehen. Wer die Nebenwohnung beruflich braucht, kann sie auf jeden Fall als Werbungskosten angeben.
Die Zweitwohnungssteuer ist für immer mehr Städte eine beliebte Einnahmenquelle. „Mitunter lässt sich die Zweitwohnungssteuer aber umgehen, wenn man Haupt- und Zweitwohnsitz tauscht und der bisherige Hauptwohnsitz keine Zweitwohnungssteuer erhebt. Denn längst nicht alle Städte erheben diese Sondersteuer“, erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Generell befreit von der Zweitwohnungssteuer sind Verheiratete, die nur aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1232/00) diesbezüglich erging zwar explizit zu Eheleuten, sollte aber für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenso gelten. „Betroffene sollten sich insbesondere vor dem Hintergrund der nun umgesetzten Gleichstellung im Einkommensteuerrecht auch in diesem Bereich auf die Gleichbehandlung berufen“, rät Käding.
Alle anderen sollten die Steuer als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten wird. „So kann die finanzielle Belastung zumindest etwas abgefedert werden“, erläutert Käding.