Renten auch im Ausland oft steuerpflichtig
Berlin (dpa/tmn) - Ziehen Rentner ins Ausland, bleiben sie unter Umständen in Deutschland steuerpflichtig. Versteuert werden müssen demnach häufig Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Basisrenten aus inländischen Versicherungen.
Wenn Rentner ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, bleibt in vielen Fällen die Steuerpflicht in Deutschland bestehen. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin. Seit 2009 gehören auch Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen dazu, wenn die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.
Ob und wie viel Steuern anfallen, hängt unter anderem davon ab, ob zwischen Deutschland und dem neuen Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. In den meisten Fällen muss der im Ausland ansässige Rentner in Deutschland eine Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben. In diesem Fall werden in Deutschland keine Steuervergünstigungen gewährt, zum Beispiel entfällt der Grundfreibetrag. Das heißt: Die Rente ist vom ersten Euro an zu versteuern, so dass bereits bei niedrigeren Renten Steuern fällig werden, anders als bei im Inland ansässigen Personen.
Für die Besteuerung von Rentenbeziehern, die im Ausland ansässig sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Dort wurde ein Internetauftritt eingerichtet, der die häufigsten Fragen der Besteuerung beantwortet. Unabhängig davon werden die Betroffenen in der Regel schriftlich über ihre Steuerpflicht informiert. Seit 2005 gilt für Renten das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Es besagt, dass Rentenanteile zunehmend besteuert werden und sich im Gegensatz dazu Altersvorsorgeaufwendungen während des Arbeitslebens steuermindernd auswirken.