Abfindungen für Mieter gelten als Werbungskosten
Berlin (dpa/tmn) - Zahlt ein Vermieter seinem Mieter eine Abfindung, damit er die Wohnung verlässt, so kann er diese Zahlung als Werbungskosten geltend machen. Er darf dann allerdings nicht selbst einziehen.
Zahlt ein Vermieter seinem Mieter eine Abfindung, kann sich das steuerlich auszahlen. Denn diese Kosten kann der Vermieter als Werbungskosten geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in München (Az.: IX R 28/12). „Dies gilt aber nur, wenn die Wohnung im Anschluss wieder vermietet werden soll und der Vermieter nicht plant, selbst einzuziehen“, erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Wird eine Abfindung gezahlt, damit der Vermieter die Wohnung selbst eher nutzen kann, erkennt das Finanzamt die Ausgabe nicht an.
Für Mieter wichtig zu wissen: Eine Abfindung kann unter Umständen steuerpflichtig sein. „Sie kann als sonstige Einkünfte gewertet werden, die immer dann steuerpflichtig sind, wenn sie mehr als 256 Euro im Jahr betragen haben“, erklärt Käding. Solche sonstigen Einkünfte liegen immer dann vor, wenn keine der anderen typischen Einkunftsarten, wie zum Beispiel Lohn, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Kapitaleinkünfte vorliegen.
Keine sonstigen Einkünfte liegen hingegen vor, wenn der ausziehende Mieter die Entschädigung erhält, weil er für die aufgegebene Wohnung Kosten gehabt hat, zum Beispiel für Einbauten und Instandsetzungen, und diese lediglich ersetzt werden. „Sollte die Abfindung solche Bestandteile enthalten, ist eine entsprechende getrennte Auflistung sinnvoll, damit am Ende nicht zu viel versteuert werden muss“, rät Käding.