Die Patientin war wegen eines verfärbten Zehnagels zum Hautarzt gegangen. An dem Zeh hatte sie sich zuvor gestoßen. Der Arzt stellte lediglich eine bakterielle Infektion fest. Eine weitere dermatologische Untersuchung oder Behandlung führte er nicht durch. Ein Jahr später stellte ein anderer Arzt einen Hautkrebs fest, an dem die Patientin starb.
Das Gericht warf dem ersten Arzt vor, Untersuchungen versäumt zu haben, mit denen er einen Hautkrebs hätte feststellen können. Dass sich die Frau den Zeh gestoßen hatte, ändere daran nichts. Die Richter wollten nicht ausschließen, dass die Patientin bei einer korrekten Behandlung eine Chance auf Heilung gehabt hätte. (Az.: 26 U 63/15)